STATUTEN
Des Vereins Österreich-Tadschikische Kulturgemeinde
Allgemeine Bestimungen
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Osterreich-Tadschikische
Kulturgemeinde» besteht mit Sitz in Wien ein Verein nach Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG)
Österreichischen Vereinsgesetz.
2. Zweck
Die Österreich-Tadschikische Kulturgemeinde (ÖTK) will Beiträge zu folgenden Aufgaben und Themen leisten:
a. Förderung der Freundschaft zwischen den Völkern der Bundesrepublik Österreich und der Republik Tadschikistan.
b. Unterstützung des kulturellen, geistigen, wissenschaftlichen und bildungsmässigen Austauschs zwischen Österreich und Tadschikistan durch die Verbreitung von Informationen über beide Länder im jeweils anderen Staat z. B. durch Vorträge, Symposien, Workshops, Dia-und Filmvorführungen und Ausstellungen.
c. Verbreitung von Kenntnissen über Kunst, Musik, Literatur, Sport, sowie Medien Tadschikistans und Mittelasiens und deren Förderung in Österreich z. B. durch Buchlesungen, Musikabende, Austausch von Werken der bildenden Kunst, Vorträge über Sprachen, Sitten und Gebräuche.
d. Die Osterreich-Tadschikische Kulturgemeinde
unterstützt die Bemühungen der tadschikischen Zuwanderer und deren Familien sich in Österreich zu integrieren.
e. Als weiteres Anliegen verfolgt der Verein die Förderung mildtätiger Zwecke durch die Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen in Tadschikistan z.B. Spendensammlungen für dortige Krankenhäuser, Kinder- und Altenheime.
f. Der Verein ist eine private überkonfessionelle und politisch unabhängige Vereinigung.
3. Österreich-Tadschikische Kulturgemeinde ist Internationale Nichtstaatliche Non-Profit-Organisation
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
4. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
a. Öffentlichkeitsarbeit
b. Informationsveranstaltungen
c. Gesellschaftliche Meinungsbildung und Information von Entscheidungsträgern.
d. Vernetzung mit relevanten Stakeholdern sowie Vereinen, die ähnliche Ziele verfolgen.
5. Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
a. Fördermittel
b. Subventionen
c. Erlöse aus Veranstaltungen und Publikationen
d. Spendeen
e. Schenkungen
f. Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereins Funktionärinnen, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
6. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Österreich und Weltweit.
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
7. Arten der Mitgliedschaft:
a. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
b. Ordentliche Mitglieder sind (natürliche und juristische) Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
c. Außerordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit auch finanziell unterstützen.
d. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung ernannt werden.
e. Unterstützungskomitee: ein loser Verbund von im Sinne des Vereinszwecks engagierten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (KünstlerInnen, JournalistInnen, MedizinerInnen, UnternehmerInnen, SportlerInnen, SchauspielerInnen etc.), die den Verein unterstützen, ohne Mitglied zu sein.
f. Weitere InteressentInnen können außerordentliche Mitglieder werden und beim Vorstand einen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft stellen.
8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
a. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.
b. Das Teilnahmerecht an der Generalversammlung steht jedem Mitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
c. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
9. Beendigung der Mitgliedschaft
a. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch durch Beendigung der Mitarbeit im Verein, Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
b. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand (in Vertretung des Vorstands der Geschäftsführung) mindestens einen Monat vorher schriftlich oder persönlich mitgeteilt werden.
c. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig.
Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
d. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch durch Beendigung der Mitarbeit im Verein, Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
10. Jahresversammlung
a. Die Jahresversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Auf Verlangen, ein Drittel der Mitgleider oder durch Beschluss der Mitgliederkonferenz mit Zweidrittelmehrheit muss der Vorstand eine außerordentliche Jahresversammlung einberufen.
b. Der Vorstand lädt die Mitglieder zur Jahresversammlung mindestens 14 Wochen vorher unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlages ein.
c. Der Vorstand legt bei der Einladung verbindlich fest, ob die Jahresversammlung als Präsenzveranstaltung, als hybride Jahresversammlung oder als digitale Jahresversammlung stattfindet, kann dies aber nachträglich ändern, wenn die Durchführung einer Jahresversammlung aufgrund einer Naturkatastrophe, einer Pandemie oder einer ähnlichen Situation unmöglich oder unzumutbar ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Jahresversammlung.
d. Alle Beschlüsse der Jahresversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Einbeziehung der Stimmenthaltungen gefasst, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung der Jahresversammlung keine andere Mehrheit vorsieht.
Bei Wahlen entscheidet die relative Mehrheit nach Maßgabe der Wahlordnung der Jahresversammlung.
e. Über die Beschlüsse der Jahresversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von zwei von der Jahresversammlung zu bestimmenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
11. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die RechnungsprüferInnen und das Schiedsgericht.
12. Der Verein hat eigenen Stempel.
13. Der Vorstand
a. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
b. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern und zwar aus dem Obmann/Obfrau, dem/r Stellvertreterin, in sowie dem/r Schriftführer/in.
c. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
d. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre.
Auf jeden Fall wahrt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Eine Wiederwahl ist möglich.
e. Der Vorstand wird vom Obmann/ von der Obfrau, in dessen/ deren Verhinderung von seinem/r StellvertreterIn schriftlich, mittels E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder E-Mail Adresse) oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
f. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
g. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
h. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
i. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines/r Nachfolgers/in wirksam.
14. Aufgabenkreis des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. Erstellung eines Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
b. Vorbereitung der Generalversammlung.
c. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen.
d. Informationen der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen.
e. Verwaltung des Vereinsvermögens.
f. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
g. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des
Vereins.
15. Rechnungsprüferlnnen
a. Der Verein hat zwei RechnungsprüferInnen, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüferlnnen und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.
b. Die Rechnungsprüferlnnen haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen.
c. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
d. Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, eine Abschlussprüferin bzw. einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt diese bzw. dieser die Aufgaben der Rechnungsprüferin. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
16. Schiedsgericht
a. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
b. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
c. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
d. Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen.
Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
e. Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
f. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
17. Auflösung des Vereins
a. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
b. Die Generalversammlung hat auch das Recht die Liquidation zu beschließen. Sofern die Generalversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist die Vorstandsvorsitzende die vertretungsbefugte Liquidatorin.
c. Im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereins, wird das Vereinsvermögen an eine andere Nichtstaatliche, soziale organization gespendet
Wien, 2024